Mit etwa 600 bis 700 Wölfen verfügt Niedersachsen über eine der höchsten Wolfsdichten weltweit.
Entsprechend könnt ein Konfliktpotenzial mit den Menschen im ländlichen Raum, speziell Weidetierhalterinnen und -haltern sowie deren Weidetierbeständen, bestehen. Der Niedersächsische Wolfsmanagementplan vom Oktober 2022 sieht vor diesem Hintergrund eine letale Entnahme von Wölfen vor, wenn eine aktive Vergrämung nicht gelingt, eine Gefahr für Menschen besteht oder ein zumutbarer Herdenschutz nicht den gewünschten Erfolg bringt.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24) festgestellt, dass „eine letale Entnahme eines Wolfs (…) zugelassen werden [kann], wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dies mit der Ausnahmegenehmigung ausreichend begründet und nachgewiesen ist.“
In der Presseinformation 044/2024 des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat Umweltminister Meyer das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen dahin gehend kommentiert, dass Schnellabschüsse grundsätzlich möglich seien, sie aber ausführlich begründet werden müssten.
Vor dem Hintergrund habe ich zusammen mit meinem Kollegen Dr. Marco Mohrmann MdL bei der Landesregierung genauer nachgefragt, unter welchen Bedingungen Wolfsentnahmen genehmigt werden.
Die Antworten der Landesregierung auf meine Anfrage könnt ihr in diesem PDF einsehen: 19-09270_Wolfsentnahme